November 2018

181105

ENERGIE-CHRONIK


Offshore-Windparks sollen Strom für Elektrolyseure liefern

Die Windkraftanlagen vor der deutschen Küste sollen künftig auch Strom erzeugen können, der nicht ins Netz eingespeist wird, sondern auf hoher See oder an Land in andere Energieformen überführt wird. Praktisch geht es dabei vor allem um die elektrolytische Erzeugung von Wasserstoff, die von den Übertragungsnetzbetreibern neuerdings als zukunftsträchtigste Möglichkeit zur "Speicherung" von Strom für Regelzwecke favorisiert wird (181008). Mit dem jetzt von den Koalitionsfraktionen vorgelegten "Energiesammelgesetz" (181101) finden diese Pläne kräftige politische Unterstützung. Der Gesetzentwurf ändert das Windenergie-auf-See-Gesetz (WindSeeG) und das Seeanlagengesetz (SeeAnlG) in mehreren Punkten so, dass der gesetzliche Rahmen, der bisher nur Windparks mit Netzanschluss vorsieht, entsprechend erweitert wird.

Besondere Regelungen für "sonstige Energiegewinnungsanlagen"

Beispielsweise wird mit einer Änderung in § 1 WindSeeG klargestellt, dass sich das dort genannte Ausbauziel für Windenergie auf See nur auf Anlagen mit Netzeinspeisung bezieht. Diese Klarstellung ist erforderlich, weil die Elektrolyse-Anlagen nicht mit dem Stromnetz verbunden sind. Insofern erhöhen sie auch nicht die Netzeinspeisung von Strom aus erneuerbaren Energien, sondern stellen einen zusätzlichen Ausbau dar. Die Begriffsbestimmungen in § 3 werden um "sonstige Energiegewinnungsanlagen" und "sonstige Energiegewinnungsbereiche" erweitert. In § 5 können künftig im Flächenentwicklungsplan auch "sonstige Energiegewinnungsbereiche" festgelegt werden. In § 44 gelten die Vorschriften für "Zulassung, Errichtung und Betrieb von Windenergieanlagen auf See" ausdrücklich nur noch für einspeisende Anlagen, während solche ohne Netzanschluss dem Zulassungsverfahren nach dem Seeanlagengesetz unterliegen.

Die Festlegung eines "sonstigen Energiegewinnungsbereichs" steht im Ermessen des Bundesamts für Seeschifffahrt und Hydrographie (BSH). Die Fläche solcher Bereiche darf zwischen 40 und 70 Quadratkilometer betragen. Diese Größenordnung sei zunächst ausreichend, "um in relevantem Umfang neue Konzepte zu erproben", heißt es in der Begründung des Gesetzentwurfs. Das BSH wird auch für die Zulassung aller Stromleitungen zuständig, die nicht dem Netzanschluss dienen.

Europäische Übertragungsnetzbetreiber fordern Strom-zu-Gas-Kapazitäten im Gigawatt-Bereich

Rückenwind bekommen die Großprojekte zur elektrolytischen Erzeugung von Wasserstoff durch ENTSO-E und ENTSOG. Am 15. Oktober veröffentlichten die beiden Verbände der Europäischer Übertragungsnetzbetreiber für Strom und Gas ein gemeinsames Positionspapier. Darin betonen sie die Notwendigkeit saisonaler Speichersystem, wenn der Ausstieg aus der Kohleverstromung vorankommen soll. Auch kurzfristig sei mehr Flexibilität gefragt. In beiden Fällen könnten die gut steuerbaren Strom-zu-Gas-Anlagen einen wertvollen Beitrag zur Aufrechterhaltung eines sicheren und effizienten Netzbetriebs leisten. Die Erforschung ihrer großtechnischen Anwendungsmöglichkeiten müsse jetzt beginnen. Am besten dafür geeignet sei eine Kooperation von Strom- und Gasnetzbetreibern, die sich bei der Entwicklung der technischen Anforderungen für die Systemintegration mit politische Entscheidungsträgern, Regulierungsbehörden und anderen Marktteilnehmern abstimmen. Um den bevorstehenden Anforderungen gerecht zu werden, müsse die installierte Leistung bis Anfang der 2030er Jahre im GW-Bereich liegen und die derzeitige Kapazität solcher Anlagen mindestens verzehnfacht werden.

 

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